Säckl GmbH – Bauschlosserei Metallbau ← Zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für Metalltechniker (Schlosser / Schmiede) der Säckl GmbH, Wörtherstraße 1, 8292 Neudau.

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Säckl GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar unter www.säckl-metallbau.at. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot / Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. In Informationsmaterial (Kataloge, Preislisten, Prospekte, Werbeaussendungen u. a.) angeführte, nicht uns zuzurechnende Informationen hat der Kunde uns darzulegen, sofern er sie seiner Beauftragung zugrunde legt; andernfalls sind solche Angaben unverbindlich. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr und entgeltlich erstellt; Verbraucher werden vorab auf die Kostenpflicht hingewiesen. Bei Beauftragung sämtlicher im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager; Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen; bei gesonderter Beauftragung ist sie angemessen zu vergüten. Wir sind berechtigt und auf Kundenwunsch verpflichtet, die vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich Lohn- oder sonstige Kostenfaktoren (z. B. Materialkosten) seit Vertragsabschluss um zumindest 5 % geändert haben. Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen gelten als wertgesichert nach dem VPI 2010. Bei Verrechnung nach Längen-, Flächen- oder Gewichtsmaß gelten die branchenüblichen Ermittlungsregeln; Zuschläge für Verbindungsmittel betragen 2 %, für verzinkte Bauteile 5 %.

4. Beigestellte Ware

Werden Geräte oder Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. Materialien zu berechnen. Solche Beistellungen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung; ihre Qualität und Betriebsbereitschaft liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Bei verschuldetem Zahlungsverzug berechnen wir Unternehmern gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, Verbrauchern 4 %. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur bei gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu (erweiterte Rechte für Verbraucher). Für notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Verzug zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von € 15 pro Mahnung, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur Forderung steht. Gegenüber unternehmerischen Kunden gebührt überdies die gesetzliche Pauschale von € 40 gemäß § 458 UGB.

6. Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zweck des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (AKV, ÖVC, ISA, KSV von 1870) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Unsere Leistungspflicht beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn unaufgefordert Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Fluchtwege, Hindernisse, Grenzverläufe, Gefahren- und Störquellen sowie erforderliche statische Angaben bereitzustellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist unsere Leistung insoweit nicht mangelhaft. Erforderliche Bewilligungen Dritter und Behörden hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen; notwendige Energie und Wasser sind kostenlos beizustellen. Während der Leistungsausführung sind uns kostenlos versperrbare Räume für Arbeiter, Werkzeuge und Materialien bereitzustellen. Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertrag abzutreten.

8. Leistungsausführung

Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche berücksichtigen wir nur, wenn sie aus technischen Gründen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen gelten als vorweg genehmigt. Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist angemessen. Wünscht der Kunde eine verkürzte Ausführung, stellt dies eine Vertragsänderung dar und das Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum Mehraufwand. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und gesondert verrechenbar.

9. Leistungsfristen und Termine

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder vergleichbaren, außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignissen. Werden Beginn oder Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert, verlängern sich die Fristen entsprechend; für die dadurch notwendige Lagerung sind wir berechtigt, 1 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat zu verrechnen. Liefer- und Fertigstellungstermine sind gegenüber unternehmerischen Kunden nur bei schriftlicher Zusage verbindlich. Bei Verzug unsererseits steht dem Kunden nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Androhung des Rücktritts ein Rücktrittsrecht zu.

10. Beschränkung des Leistungsumfanges

Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten entstehende Schäden an vorhandenen Beständen (Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler) sowie bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk haben wir nur bei schuldhafter Verursachung zu verantworten. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Farbnuancen-Unterschiede nicht ausgeschlossen. Schutzanstriche halten drei Monate.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte, den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde hat umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

12. Gefahrtragung

Für den Gefahrenübergang bei Übersendung an Verbraucher gilt § 7b KSchG. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Gegenstand zur Abholung bereithalten, ihn anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische Kunde hat sich entsprechend zu versichern; eine Transportversicherung schließen wir auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden ab.

13. Annahmeverzug

Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug und sorgt trotz angemessener Nachfrist nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände, dürfen wir über die spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen (bei Fortsetzung gegen angemessene Nachbeschaffung). Wir sind auch berechtigt, die Ware gegen eine Lagergebühr von 1 % des Auftragswertes je begonnenem Monat einzulagern, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist zurückzutreten. Bei berechtigtem Rücktritt dürfen wir vom unternehmerischen Kunden einen pauschalierten, verschuldensunabhängigen Schadenersatz von 15 % des Auftragswertes zzgl. USt verlangen; höherer Schaden bleibt vorbehalten.

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger Bekanntgabe und unserer Zustimmung zulässig; die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden gilt diesfalls bereits jetzt als an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Nachfrist zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt (erweiterter Verbraucherschutz). Der Kunde hat uns vor Insolvenz oder Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und gestattet uns das Betreten des Standorts zur Geltendmachung.

15. Schutzrechte Dritter

Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden dazu Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung einzustellen und den Ersatz notwendiger Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit ist offenkundig. Für nach Kundenunterlagen (Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen) gefertigte Liefergegenstände übernimmt der Kunde die Gewähr, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und hält uns schad- und klaglos.

16. Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige von uns beigestellte oder durch unseren Beitrag entstandene Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Ihre Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung – insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung – bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des aus der Geschäftsbeziehung erlangten Wissens. Ausgehändigte Muster (z. B. Farb- oder Beschlagmuster) sind binnen 14 Tagen zurückzustellen.

17. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen; die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Übergabezeitpunkt ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt. Dem unternehmerischen Kunden obliegt der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe vorlag; zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen. Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel ab Entdeckung. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Ware als genehmigt. Ein Wandlungsbegehren können wir bei nicht wesentlichen oder behebbaren Mängeln durch Verbesserung oder Preisminderung abwenden.

18. Haftung

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung mit dem Höchstbetrag einer allenfalls bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage/Wartung durch Dritte oder natürliche Abnutzung.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

20. Allgemeines

Es gilt österreichisches Recht; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Säckl GmbH, 8292 Neudau). Gerichtsstand für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht; für Verbraucher mit Wohnsitz im Inland gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Änderungen von Name, Firma, Anschrift oder Rechtsform hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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